„Seine Rechte im Netz kennen bereitet stressfreie Feiertage“

Um der vorweihnachtlichen Hektik in den Geschäften zu entfliehen, bestellen immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Geschenke im Internet – bequem von Zuhause aus oder von unterwegs. Seit dem 13. Juni 2014 gelten europaweit einheitliche Regeln für den Internet-Einkauf. So profitieren alle europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem von einheitlichen Widerrufsfristen beim Einkaufen im Netz.

„Die große Produktauswahl, keine Ladenschlusszeiten und einfache Preisvergleiche machen die digitale Geschenkejagd besonders beliebt. Ein weiterer Vorteil des Online-Shoppings ist das 14-tägige Widerrufsrecht, das Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel zusteht. Dabei sollte das 14-tägige Widerrufsrecht nicht aus den Augen verloren werden, damit dieses nicht nach den Feiertagen bereits abgelaufen ist. Viele Online-Händler bieten zur Weihnachtszeit jedoch ein verlängertes Widerrufsrecht an, sodass Einkäufe teilweise noch im neuen Jahr zurückgeben werden können“, so die Verbraucherschutzpolitische Sprecherin der Grünen im Stuttgarter Landtag, Charlotte Schneidewind-Hartnagel.


„Durch die seit 13. Juni 2014 geltenden einheitlichen EU-Regeln für den Online-Einkauf haben sich einige gesetzliche Neuerungen ergeben, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Weihnachtseinkäufen berücksichtigen sollten. Anders als bisher genügt die kommentarlose Rücksendung der Ware für einen wirksamen Widerruf nicht mehr. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen seit Juni ihren Widerruf ausdrücklich gegenüber der Händlerin/dem Händler erklären. Um im Streitfall den Widerruf beweisen zu können, lohnt es sich, diesen per E-Mail, als Fax mit Sendebericht oder als Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Verbraucherinnen und Verbraucher können alternativ das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das Online-Händler künftig auf ihrer Internetseite, per E-Mail oder als Vordruck im Paket zur Verfügung stellen müssen“, berichtet Schneidewind-Hartnagel. „Ein Reklamationsgrund oder eine sonstige Begründung, warum die Rücksendung erfolgt, sind nach wie vor nicht erforderlich. Zum Nachweis einer fristgerechten Rücksendung der Ware sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Einlieferungsbeleg aufbewahren“, so die Politikerin.

Neu ist auch, dass Kundinnen und Kunden die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen müssen – vorausgesetzt, sie wurden vor Vertragsabschluss darüber informiert. Zahlreiche Online-Händler bieten jedoch weiterhin freiwillig kostenlose Rücksendungen an. Hier lohnt sich ein genauerer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
„Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem bedenken, dass es das Widerrufsrecht nicht für alle Waren gibt. Bei Lebensmitteln, auf Kundenwunsch angefertigten Produkten, Reisen, Hotelaufenthalten oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen“, erläuterte Schneidewind-Hartnagel weiter. Das Widerrufsrecht gilt ebenfalls nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet etwas von Privatpersonen kaufen. Wenn ein Produkt im Internet preisreduziert angeboten wird, hat dies keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht, da es Verbraucherinnen und Verbrauchern gesetzlich zusteht.

Mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage gab Schneidewind-Hartnagel weitere Tipps für den sicheren Online-Einkauf, den Warenumtausch im Geschäft und den richtigen Umgang mit Gutscheinen:
Augen auf beim Onlinekauf
Im Internet tummeln sich leider auch unseriöse Anbieter. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher genau prüfen, ob es sich um einen seriösen Händler handelt. So darf bei einem Online-Shop, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, ein Impressum mit dem Namen des Inhabers oder Geschäftsführers, allen wichtigen Kontaktdaten und einer vollständigen Postadresse nicht fehlen. Im Beschwerdefall haben Verbraucherinnen und Verbraucher so die Möglichkeit Online-Händler zu kontaktieren. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem darauf achten, von wo aus sie ihre virtuellen Einkäufe tätigen. Wer per Laptop, Tablet oder Smartphone einkauft, sollte unsichere Netzwerke an öffentlichen Orten wie Internet-Cafés, Bibliotheken oder Flughäfen meiden. Vor allem, wenn es um das Bezahlen geht, sollte auf eine verschlüsselte Verbindung geachtet werden. Diese ist leicht an der Buchstabenfolge „https“ im Eingabefeld des Internet-Browsers sowie an einem Vorhängeschloss-Symbol zu erkennen. Aber auch bei seriösen Online-Anbietern läuft nicht immer alles glatt: Gibt es Ärger mit den Händlern, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher kompetente Hilfe in Anspruch nehmen. Hierzu können sie sich beispielsweise an die kostenlose Online-Schlichtungsstelle unter www.online-schlichter.de wenden.
Umtausch und Rückgabe beim Kauf im Laden
Trotz sorgfältiger Auswahl der Geschenke kann es bei der Bescherung enttäuschte Gesichter geben. Aber nur, weil beispielsweise ein Kleidungsstück nicht passt oder eine CD nicht dem Musikgeschmack entspricht, müssen Händler die Ware nicht zurücknehmen. Ein generelles Umtauschrecht für im Laden erworbene Produkte gibt es nicht. Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Händler angewiesen. Daher sollten Verbraucherinnen und Verbraucher einen möglichen Umtausch im Vorfeld mit dem Händler absprechen. Eine vom Händler unterschriebene Anmerkung – gegebenenfalls mit Nennung der Umtauschbedingungen – auf der Rechnung oder dem Kassenzettel macht das vereinbarte Umtauschrecht beweisbar. Viele Händler zeigen sich nach den Feiertagen serviceorientiert und nehmen die Ware auch ohne vorherige Vereinbarung zurück. Hat der gekaufte Artikel einen Mangel, können Verbraucherinnen und Verbraucher reklamieren. Wenn etwa die Jacke einen Materialfehler oder das Ladegerät des neuen Smartphones einen Wackelkontakt hat, lassen sich sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen. Käuferinnen und Käufer können verlangen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder einwandfreie Ersatzware ausgehändigt wird. Ist dies nicht möglich oder verweigern Händler ihre Mitwirkung, kann der Kaufpreis gemindert oder die Ware zurückgegeben und das Geld zurückgefordert werden. Der Kassenzettel dient dabei zur Beweiserleichterung und hilft Reklamationsansprüche einzufordern. Diesen gilt es daher sorgfältig aufzubewahren. Wer die Quittung verloren hat, kann den Kauf aber auch durch einen Kontoauszug nachweisen oder durch Zeugen, die beim Kauf dabei waren.
Geschenkgutscheine
Gutscheine sind beliebte Geschenke zum Weihnachtsfest. Werden sie jedoch sehr spät eingelöst, kann es sein, dass die Annahme des Gutscheins verweigert wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sind jedoch nicht schutzlos: Nach deutscher Rechtsprechung haben Kundinnen und Kunden bei Warengutscheinen ohne Gültigkeitsdatum drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen. Die Frist beginnt dabei erst mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Somit muss ein Geschenkgutschein ohne Gültigkeitsdatum, der im Februar 2014 gekauft wurde, bis spätestens 31. Dezember 2017 eingelöst werden.
Hintergrundinformationen:
Weitere Verbrauchertipps, beispielsweise zum Widerrufs- und Rückgaberecht, woran sich ein sicherer Online-Shop erkennen lässt, oder was bei Geschenkgutscheinen zu beachten ist, gibt es unter www.bondesrat.de.

Bei Problemen und Streitigkeiten mit Online-Händlern können sich Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel (www.online-schlichter.de) wenden. Jeder Fall wird von einer Einzelschlichterin/einem Einzelschlichter bearbeitet, die/der zum Richteramt befähigt ist. Details zur Schlichtung und dem Schlichtungsverfahren können unter dem Menüpunkt Schlichtungsordnung abgerufen werden.

Mehr Informationen zur Sicherheit im Internet gibt es auch auf dem Verbrauchertag Baden-Württemberg 2015, der am Donnerstag, 26. März 2015 in Stuttgart stattfindet (www.verbrauchertag-bw.de).

 

 

Quelle: PM vom 16.12.2014

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