Im folgenden nach Nennung der Grundlagen Stellungnahme zur Burgbeleuchtung
GRUNDLAGEN (besonders relevante Passagen in kursiv)
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) Vom 23. Juni 2015
§ 21
Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler
(1) Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
(2) Es ist im Zeitraum
1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(3) Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.
(4) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Unzulässig sind auch Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten.
(5) Die Naturschutzbehörde kann folgende Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung widerruflich zulassen, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung nur mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai und vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden,
3. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft befindliche Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen,
4. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten,
5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,
6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen,
7. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten.
In sonstigen Fällen kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, sind der Naturschutzbehörde zuvor anzuzeigen. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.
(7) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden.
(8) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
Stellungnahme zur geplanten Burgbeleuchtung der Burg Steinsberg
Im Rahmen der Stellungnahme wird zunächst die relevante gesetzliche Regelung auszugsweise verlesen (§21, Abs 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes BW)
Im folgenden werden Auszüge aus einem RNZ Bericht zitiert, in dem die Untere Naturschutzbehörde des RNK zu dem Thema Stellung nimmt (siehe Anlage)
Die Fraktion B90/ Die Grünen nimmt zur geplanten Beleuchtung der Burg Steinsberg wie folgt Stellung:
Der § 21 geht von einem grundsätzlichen Verbot aus. Dass es sich bei der Burg Steinsberg um ein für Sinsheim wichtiges Wahrzeichen handelt, ist uE und nach den Formulierungen im Gesetz kein Ausnahmetatbestand, da die Beleuchtung weder der öffentlichen noch der Betriesbsicherheit dient
In der Vorlage wird sehr stark auf die Kosten abgehoben. Klar ist, dass jede Beleuchtung Geld kostet, umgekehrt wenn wir es nicht machen, kostet es kein Geld. Der Einsatz von LED entbindet uns aus Sicht unserer Fraktion nicht vom Energiesparen. Das Argument der Amortisation kommt nur zum Tragen, wenn wir die Beleuchtung umsetzen, ansonsten entstehen gar keine Kosten.
Der Mehrwert der Beleuchtung der Burg Steinsberg ist marginal und wird uns keine zusätzlichen Touristen bringen. Die Burg Steinsberg ist allseits bekannt und bei Tag aus weiter Entfernung sichtbar zB von der A6. Ebenso Teil des Tourismuskonzepts daher überall in entsprechenden Dokumentationen, Home Pages ersichtlich.
Die Stadt hat vor einigen Jahren selbst Fledermauskästen rund um die Burg Steinsberg aufgehängt, ich habe sie selbst mal mit kontrolliert. Die Beleuchtung konterkariert diese Massnahmen.
Zum Schluss noch eine persönliche Anmerkung; In meinen Fledermausführungen habe ich immer zahlreiche Tiere gesehen. Die Burg und Umgebung ist prädestiniert als Habitat und Quartierbereich (Sandsteine, Holzverkleidungen und Gebäude mit vielen Lücken, naher Wald). Eine Beleuchtung insbesondere im Sommer schränkt die Nutzung für die Tiere deutlich ein.
Unsere Fraktion wird daher die Anstrahlung ablehnen.
Sollte sich der Gemeinderat dennoch für eine Beleuchtung ausprechen, hätten wir folgende Empfehlungen:
- UV-freies „warmweißes“ Licht mit einer Farbtemperatur von maximal 2.700 (3000) Kelvin, möglichst „amberfarbenes“ Licht mit einer Farbtemperatur von 1.700 bis 2.200 Kelvin (insektenfreundliches Licht mit geringem Blauanteil). Umrüstung bestehender Beleuchtungsanlagen mit Farbkonversionsfolien
- Verkürzung der Beleuchtungszeiten bis max. 22 Uhr
Jörg Fürstenberger/ 28. Januar 2025
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